Rechtsprechung
BGH, 18.12.1981 - 2 StR 395/81 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Fehlerhafte Berechnung des Gesamtschadensbetrages bei der Strafzumessung
- Wolters Kluwer
Fortführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten - Zeitpunkt der Nachweisbarkeit der Anwesenheitsentbehrlichkeit des Angeklagten - Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten - Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuches - Sachliche Rechtfertigung eines ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1982, 213
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 16.06.1983 - 2 StR 4/83
Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber dem Zeugen - Aussageverweigerungsrecht auf …
Ein Verfahrensverstoß liegt schon darin, daß der Gerichtsbeschluß jegliche Darlegung vermissen läßt, aus welchen - rechtlichen oder tatsächlichen - Gründen die Strafkammer den Antrag als bedeutungslos angesehen hat, der Angeklagte somit keine Möglichkeit hatte, seine weitere Verteidigung der Verfahrenslage entsprechend sachgemäß einzurichten (vgl. BGH NStZ 1982, 213 mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung). - BGH, 05.02.1982 - 3 StR 33/82
Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten
Da eine solche Fallgestaltung nicht auszuschließen ist, ist der für die Anwendbarkeit des § 231 Abs. 2 StPO erforderliche Nachweis eigenmächtigen Fernbleibens (BGH Strafverteidiger 1981, 393; Urteil vom 18. Dezember 1981 - 2 StR 395/81 - m.w.N.) nicht erbracht. - BGH, 07.11.1984 - 2 StR 606/84
Strafbarkeit wegen Diebstahls - Konkrete Vorstellung über die Rechtsgutträger als …
Letztere ist nicht in jedem Fall Voraussetzung für die Annahme eines Gesamtvorsatzes (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1978 - 3 StR 310/78, Urteil vom 21. Juli 1980 - 1 StR 804/79; Beschluß vom 10. Dezember 1980 - 2 StR 163/80; Urteil vom 8. Mai 1981 - 3 StR 56/81; Urteil vom 18. Dezember 1981 - 2 StR 395/81; Beschluß vom 4. März 1983 - 3 StR 27/83 und Beschluß vom 23. März 1984 - 2 StR 119/84).